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Neue Vergütungsregelung

Änderung der HKP-Richtlinie: Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse I wird künftig verordnungsfähige Leistung der Behandlungspflege.

Als Leistung der häuslichen Krankenpflege können Patientinnen und Patienten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen bereits ab der Kompressionsklasse I erhalten. Diese Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Dezember 2017 beschlossen. „Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege können zukünftig auch Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen selbstständig an- und auszuziehen. Bisher konnte diese Hilfeleistung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn entweder auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder aber eine Kompressionstherapie höherer Klasse angezeigt war“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Die Änderungen treten nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Neue HKP-Richtlinie – der Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.12.2017 beschlossen, fachkundige Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der KKL 1 zur Kassenleistung zu machen. Damit ist dies zukünftig eine verordnungsfähige und abrechenbare Leistung der Behandlungspflege. Der Beschluss ist seit dem 5.4.2018 in Kraft, die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie wurde entsprechend ergänzt. Bisher konnte die Hilfeleistung „An- und Ausziehen der medizinischen Kompressionsstrümpfe“ nur unter besonderen Bedingungen erbracht werden (grundpflegerischer Versorgungsbedarf oder Kompressionstherapie mind. KKL 2). Damit war eine bestimmte Gruppe von Patienten quasi unversorgt: nämlich jene, die aufgrund von Nebenerkrankungen nur mit der KKL 1 versorgt werden durften und gleichzeitig auf Hilfe beim An- und Ausziehen angewiesen waren. Diese Patienten konnten bislang nur gewickelt werden, auch wenn medizinisch eine Kompressionstherapie angezeigt war, z. B. bei chronischen Wunden.

Ärztliche Stellungnahme: Barbara Temme aus der Wundpraxis Berlin zur neuen HKP-Richtlinie

„Die Änderung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des G-BA ist ein großer Fortschritt und schließt eine Versorgungslücke. Sie fiel mir in meiner Wundpraxis besonders auf, wenn beispielsweise ein Patient mit einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit gar keine Kompression mit höheren Drücken bekommen durfte. Bei Ulcus cruris können wir – in Absprache mit den Gefäßchirurgen in unserem Netzwerk – die Patienten aber sehr wohl mit genau definierter Kompression unterhalb der individuellen Gefäß-Verschlussproblematik versorgen, eben mit einer Kompression in der KKL 1. Definierte Drücke lassen sich jedoch nicht so ohne Weiteres von Hand „an das Bein wickeln“. Die definierte Kompression lässt sich im Grunde nur mit entsprechend gestrickten Kompressionsstrümpfen verwirklichen. Das An- und Ausziehen von medizinischen Kompressionsstrümpfen der KKL 1 fällt vielen meiner Patienten jedoch nicht leicht und kann meist nicht von ihnen selbst oder ihren Angehörigen geleistet werden. Oft sind sie auch in finanziell schwieriger Lage und nicht fähig, die Hilfeleistung eines Pflegedienstes aus eigener Tasche zu bezahlen. Also blieb in diesen Fällen bisher nur das Wickeln mit Verbandmitteln bzw. Bandagen, was zu einer weiteren Verzögerung der Wundheilung führte oder diese sogar verhinderte.“

Krankenkasse lehnt Leistung ab

„Zur Verdeutlichung ein Fallbeispiel: Ein 81-jähriger Patient kommt aus einer sechswöchigen, gefäßchirurgisch geführten stationären Behandlung in meine Praxis. Er hatte eine Spalthauttransplantation zur Defektdeckung am linken Innenknöchel bekommen. Die Spalthaut war vital und wies eine gute Heilungstendenz auf. In der Behandlungsempfehlung des Krankenhauses hieß es: ,Die notwendigen medizinischen Kompressionsstrümpfe der KKL 1 haben wir verordnet und eine Hauskrankenpflege wurde organisiert.‘ Von der Krankenkasse wurde jedoch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen als Leistung der häuslichen Krankenpflege abgelehnt, da es sich bei den Kompressionsstrümpfen um solche der KKL 1 handelte. Somit blieb nur die Möglichkeit, Verbände zu wickeln, um die medizinisch notwendige Kompression zu erwirken. Der Verband sollte täglich mit Desinfektion, Wunddistanzgitter und Kompressen sowie milder Kompression mit Kurzzugbinden erfolgen.“

Ohne Lebensmut keine Heilung

„An dem Verband und dem Hautbild des Patienten ließ sich jedoch erkennen, dass die Versorgung mit „Wickeln“ nicht ideal war. Ein Kompressionsstrumpf mit definiertem Druckverlauf ist zweckmäßiger. Deshalb bin ich sehr zufrieden, dass zukünftig auch das An- und Ausziehen von medizinischen Kompressionsstrümpfen der KKL 1 verordnungsfähig ist und vergütet wird. Denn die Kompressionstherapie der Klasse 1 stellt bei bestimmten Indikationen einen grundlegend wichtigen Behandlungsbaustein dar, ohne den wir die frühe ambulante Therapieführung nicht erfolgreich gestalten können. Das aber ist nach unserer Erfahrung die Voraussetzung, den Patienten wieder eine Teilhabe zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu steigern und damit Lebensmut zu geben, ohne den Heilung nicht möglich ist.“

Ein großer Fortschritt für den Patienten.

Barbara Temme

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