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Information zu den aktuellen Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung (Stand 08.04.2020)

Die erforderlichen Isolations- und Quarantänemaßnahmen zur Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV2) führen zu Einschränkungen im täglichen Leben und bei der Verfügbarkeit bestimmter Gesundheitsprodukte. Dies wirkt sich auch auf die Hilfsmittelversorgung aus. 

Der GKV-Spitzenverband gibt daher regelmäßig aktualisierte Empfehlungen zur Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten. Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt. Sie gelten zunächst bis zum 30.Juni 2020.  


Angesichts der Dynamik der Corona-Pandemie mit ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Hilfsmittel-Leistungserbringer und der damit verbundenen Detailprobleme ist vorgesehen, diese Empfehlungen um weitere Hinweise zu ergänzen und jeweils an die aktuelle Lage anzupassen.   
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verbreitung des Coronavirus ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder bei den Abrechnungsdienstleistern führen kann. 
 

Auszug aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes (Stand 08.04.2020) zur Hilfsmittel-Versorgung während der Corona-Pandemie: 

  • Auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Leistungserbrin-gern beizubringen sind, wird bis auf Weiteres verzichtet. 
     
  • Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollen persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können daher vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist.   
     
  • Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist.  
     
  • Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) kann bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt ebenfalls verzichtet werden. Der Leistungserbringer oder die zustellende Person unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Es richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, ob und wann die Unterlagen bei der Krankenkasse einzureichen sind.  
     
  • Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab.  
     
  • Die Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt. Eine derartige Frist wird von den Krankenkassen auch dann nicht geprüft, wenn sie sich aus den Verträgen ergibt. 
     
  • Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung bliebt die Vorlage der Verordnung unverzichtbar. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. 
     
  • Ersatzlieferungen: Auf die Vorlage eines Rezeptes kann bei Ersatzlieferungen unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) verzichtet werden.  
     
  • Verordnungen, die per Fax übermittelt werden, sind im Abrechnungsprozess als Original anzuerkennen.

Auf die Vorlage einer ärztlichen Verordnung kann bei Ersatzlieferungen verzichtet werden, sofern  

  • keine Abweichungen zur vorherigen Versorgung besteht,  
  • das bisherige Produkt nicht mehr einsetzbar/defekt ist,  
  • die Erbringung des Hilfsmittels unaufschiebbar ist und  
  • der Versicherte keine Möglichkeit hat, eine ärztliche Verordnung einzuholen.  
     

Es reicht eine Bestätigung des Leistungserbringers, dass nach Rücksprache mit dem Versicherten die zuvor genannten Punkte erfüllt sind. Die Rücksprache hat der Leistungserbringer zu dokumentieren und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Beispiele solcher Versorgungen sind ein zerbrochener Gehstock, eine gerissene Bandage oder ein defektes Hörgerät nach Ablauf des vertraglichen Versorgungszeitraums.  

Weitere Informationen gibt es auch zum Thema Abrechnung und Präqualifizierung. Diese und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:  
https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp

Erleichterungen in der Arztpraxis: Folge-Verordnungen unbürokratisch im Postversand

Grund ist auch hier der gestiegene Bedarf für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. 

Portokosten für die Versendung von Rezepten und Überweisungen werden ab sofort vollständig erstattet. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 24.3.2020 auf ihrer Webseite in den PraxisNachrichten hin. Das Briefporto kann vom verordnendem Arzt abgerechnet werden. Die Regelung ist zunächst befristet bis Ende Juni.  

Im Einzelnen betrifft das: Hilfsmittel-, Heilmittel-, und Arzneimittel-Folgeverordnungen, aber auch die Verordnung einer Krankenbeförderung, Überweisungen, Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege. Voraussetzung für jede Zusendung ist also, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. Der Versand per Post ist also nur bei bekannten Patienten möglich – als bekannt gilt, wer im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war.  
Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen die Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei.  

Mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link: 
https://www.kbv.de/html/1150_45099.php 

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