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Information zu den aktuellen Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung (Stand 14.06.2021)

Der GKV-Spitzenverband hat neuen Empfehlungen jetzt als Version 1.9 veröffentlicht. Diese lösen die Empfehlungen ab, die bis zum 30.06.2021 auslaufen. 

Die Empfehlungen dienen der Sicherung der Versorgung mit dem Ziel, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten, die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt.

Sie gelten bis zum 30.09.2021.    

Im Folgenden finden Sie einige Auszüge aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes (Stand 14.06.2021) zur Hilfsmittel-Versorgung während der Corona-Pandemie – diese basieren im Wesentlichen auf der Vorgänger-Version. 

  • Auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Leistungserbringern beizubringen sind, wird bis auf Weiteres verzichtet.   
     
  • Angesichts der erforderlichen Kontaktreduzierung sollen persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern vermieden werden. Hilfsmittel können daher auch per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt zum Beispiel zur Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist.     
     
  • Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel können telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen, soweit dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist.    
     
  • Auf die Erbringung von Unterschriften durch die Versicherten (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) soll bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt ebenfalls verzichtet werden. Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung kann auch die zustellende Person unterzeichnen, ohne dass der Leistungserbringer dies bei der Abrechnung kenntlich macht. Es richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, ob und wann die Unterlagen bei der Krankenkasse einzureichen sind.    
     
  • Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab.

Für die vollständigen Empfehlungen besuchen Sie bitte die Webseite des GKV-Spitzenverbandes unter https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp
Sie finden die Empfehlungen unter dem Register Hilfs- und Pflegehilfsmittel.

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